Ist in einem Bebauungsplan eine zweigeschossige Bauweise vorgesehen, dürfen grundsätzlich zwei Geschosse als Vollgeschosse ausgeführt werden. Ob ein Dach- oder Kellergeschoss zusätzlich als Vollgeschoss zählt, richtet sich nach der jeweiligen Landesbauordnung und der konkreten Planung.

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