Beim vereinbarten Besitzübergang gehen die tatsächliche Nutzung sowie regelmäßig Nutzen, Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspflichten auf den Käufer über. Häufig tritt dieser Zeitpunkt nach vollständiger Kaufpreiszahlung ein. Er ist nicht mit dem rechtlichen Eigentumsübergang gleichzusetzen, der erst durch die Eintragung des Käufers im Grundbuch erfolgt.