Beim vereinbarten Besitzübergang gehen die tatsächliche Nutzung sowie regelmäßig Nutzen, Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspflichten auf den Käufer über. Häufig tritt dieser Zeitpunkt nach vollständiger Kaufpreiszahlung ein. Er ist nicht mit dem rechtlichen Eigentumsübergang gleichzusetzen, der erst durch die Eintragung des Käufers im Grundbuch erfolgt.

Wir freuen uns auf Sie.

Jetzt unverbindlich anfragen:

Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.