Ein Vorkaufsrecht ermöglicht einem Berechtigten, in einen bereits mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrag einzutreten. Es kann sich aus dem Gesetz oder einer vertraglichen und gegebenenfalls im Grundbuch gesicherten Vereinbarung ergeben. Ob es besteht und ausgeübt wird, muss häufig vor der Eigentumsumschreibung geklärt werden.